Wer steht dahinter

Allgemeine Geschäftsbedingungen und besondere AGBs für Hosting

Die Medienwerkstatt GmbH
Dechant-Franz-Fuchs Str. 5
5580 Tamsweg, Lungau - Austria

Tel.: +43 (0)6474 27029-0
Fax: +43 (0)6474 27029-99

E-Mail: info@diemedienwerkstatt.info

§ 1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von Die Medienwerkstatt GmbH (nachfolgende „Medienwerkstatt“) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die von der Medienwerkstatt gegenüber dem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“) erbracht werden. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Fremde Geschäfts- und Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie diesen AGB entsprechen. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn die Medienwerkstatt dies ausdrücklich und - bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (nachfolgend „KSchG“) - schriftlich bestätigt hat. 


1.2. Diese AGB samt den für die gegenständlichen Leistungen maßgeblichen und nicht individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen und Entgeltsbestimmungen liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei Der Medienwerkstatt zur Einsichtnahme bereit bzw. sind per E-Mail von der Medienwerkstatt unter info@diemedienwerkstatt.info abrufbar.

§ 2. Zustandekommen des Vertrages

2.1. Der Vertrag mit der Medienwerkstatt kommt zustande, sobald der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von der Medienwerkstatt schriftlich, mündlich, per Telefax, online oder per EMail angenommen wurde.  

2.2. Alle Angebote von der Medienwerkstatt sind immer frei bleibend und beruhen auf den derzeitigen Lohn- und Materialkosten im Grafischen Gewerbe und im IT-Gewerbe. Der endgültige Preis richtet sich nach dem tatsächlich geleistetem Aufwand. Sollten nach Auftragserteilung, aber noch vor Projektbeginn Änderungen, im Vertrag seitens des Auftragsgebers durchgeführt werden, behalten wir uns vor, die bereits angefallenen Kosten zu verrechnen. 

§ 3. Vertragsparteien

3.1. Auftraggeber von der Medienwerkstatt kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.  

3.2. Die Medienwerkstatt ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Auftraggebers durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweise und Meldezettel sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis vom Auftraggeber zu fordern. Weiters hat der Auftraggeber auf Verlangen von Der Medienwerkstatt eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen.  

3.3. Die Medienwerkstatt ist berechtigt alle Angaben des Auftraggebers sowie dessen Kreditwürdigkeit zu überprüfen.  

3.4. Die Medienwerkstatt ist insbesondere dann nicht verpflichtet ein Vertragsverhältnis mit einem Auftraggeber zu begründen, wenn  

3.4.1. der gegenüber der Medienwerkstatt mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist,  

3.4.2. bei dem im Jahr davor ein Vertragsverhältnis wegen Verletzung sonstiger wesentlicher vertraglicher Pflichten, insbesondere solcher, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder dem Schutz Dritter dienen, von der Medienwerkstatt beendet wurde,  

3.4.3. der minderjährig ist oder dessen Geschäftsfähigkeit aus anderen Gründen beschränkt ist und keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) vorliegt,  

3.4.4. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder dieser keine inländische Bankverbindung nachweisen kann oder dessen Kreditwürdigkeit aus anderen Gründen nicht gegeben ist,  

3.4.5. der trotz Verlangen von der Medienwerkstatt keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt,  

3.4.6. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht hat oder den Missbrauch durch Dritte geduldet hat,  

3.4.7. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen von der Medienwerkstatt überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden sollen, bei dem die Ablehnungsgründe der Ziffer 1 bis 6 vorliegen, oder  

3.4.8. der unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den Ziffern 1-7 nicht möglich machen.  

3.4.9. Die Medienwerkstatt ist berechtigt den Vertragsabschluss entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung gemäß § 8 dieser AGB abhängig zu machen und die Inanspruchnahme von Leistungen durch den Auftraggeber in den ersten vier Monaten eines Vertragsverhältnisses zu beschränken. 

§ 4. Vertragsbeginn und Vertragsdauer 

4.1. Das Angebot regelt alle Preisvereinbarungen und beruht auf den derzeitigen Lohn und Materialkosten im Grafischen Gewerbe und im IT-Gewerbe. Der endgültige Preis richtet sich nach dem tatsächlich geleistetem Aufwand. Sollten nach Auftragserteilung, aber noch vor Projektbeginn Änderungen, im Vertrag seitens des Auftragsgebers durchgeführt werden, behalten wir uns vor, die bereits angefallenen Kosten zu verrechnen.  

4.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer sowie sonstigen Abgaben. Nachweisleistungen (wie Beratung, Schulung, Installation, Inbetriebnahme u. ä.) werden gesondert berechnet.  

4.3. Die Mindestvertragsdauer für die Medienwerkstatt Hosting-Produkte beträgt 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 6 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenen Brief (Poststempel) gekündigt wurde.  

4.4. Bei Jahreszahlung beträgt die Mindestvertragsdauer für die Medienwerkstatt Hosting-Produkte 12 Monate, sofern keine andere Vertragslaufzeit vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, falls dieser nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich per eingeschriebenen Brief gekündigt wurde.  

4.5. Vor Ablauf der Mindestvereinbarungsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, frühestens jedoch mit Abschluss einer die Mindestvertragsdauer vorsehenden Vereinbarung.  

4.6. Eine Änderung der Mindestvertragsdauer kann mit der Medienwerkstatt schriftlich vereinbart werden, jedoch muss der Auftraggeber im Falle einer Kündigung dies nachweisen. 

§ 5. Leistungsumfang 

5.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag oder Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den - allfälligen - sich hierauf beziehenden Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien, insbesondere über zusätzliche Leistungen. Sollte sich nach Vertragsabschluß der Leistungsumfang einer Produktgruppe erweitern, wird der Auftraggeber hievon nicht extra verständigt und kommt der Auftraggeber erst auf ausdrücklichen Wunsch und - sofern vorgesehen - gegen entsprechendes Aufgeld in Genuss des erhöhten Leistungsumfangs.  

5.2. Soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes oder aufgrund einer behördlichen Anordnung erforderlich ist, ist die Medienwerkstatt berechtigt, Leistungen vorübergehend nicht zu erbringen, insbesondere Verbindungen in ihren Telekommunikationsnetzen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen. Die Medienwerkstatt hat jede Unterbrechung, Betriebsunfähigkeit oder sonstige technische Störung ohne schuldhafte Verzögerung zu beheben.  

§ 6. Entgeltentrichtung  

6.1. Die Höhe richtet sich nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Entgeltsbestimmungen der Medienwerkstatt. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Auftrag angeführten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälligen Versandkosten.  

6.2. Der Rechnungsendbetrag ist spätestens am Fälligkeitsdatum ohne Abzug auf das Konto der Medienwerkstatt und Spesenfrei zu zahlen. Eventuelle Skontoangebote und weitere Zahlungsmodalitäten sind der Rechnung zu entnehmen.  

6.3. Die im Auftrag bzw. Bestellung angeführten Software Assurance und Hostingpreise basieren unter anderem auf TK Leitungskosten, Servernutzungskosten, Energiekosten, Gebühren, Steuern, Stromkosten und Personalkosten von der Medienwerkstatt. Sollten sich diese Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung (Erbringung der Leistung) wesentlich verändern, so kann der vereinbarte Preis durch die Medienwerkstatt entsprechend angepasst werden. Des Weiteren behält sich die Medienwerkstatt gegenüber Unternehmern, unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechts zur vorzeitigen Vertragsauflösung, ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von bei der Medienwerkstatt liegenden WWWSeiten des Auftraggebers oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers kommt. Die Medienwerkstatt wird dem Auftraggeber die Preisänderung bekannt geben; der Auftraggeber kann diesfalls binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, ansonsten die Preisänderung als vereinbart gilt. Im Falle der Vertragsauflösung durch den Auftraggebern gilt das vereinbarte Kündigungsrecht. Der Auftraggeber hat alle für diese Form der Zahlungsabwicklung erforderlichen Erklärungen abzugeben und auf Verlangen jederzeit zu wiederholen, sowie sämtliche erforderlichen Informationen unverzüglich bekannt zu geben. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet für eine reibungslose Abwicklung der Bankeinzugzahlung bei seiner Bank Sorge zu tragen. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber gesondert zutragen. Wird mit dem Auftraggeber kein Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart, so ist die Medienwerkstatt berechtigt, für jede Rechnung ein Zahlscheinentgelt zu verlangen.  

6.4. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem die Medienwerkstatt über sie verfügen kann. Sofern nicht anders vereinbart, sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte mit dem Tag, an dem die Leistung betriebsfähig bereitgestellt wurde, für den Rest des Monats oder der Rechnungsperiode anteilig zu bezahlen. Danach sind sie im Voraus zu bezahlen, wobei aus verrechnungstechnischen Gründen bis zu drei monatlichen Entgelte zusammen vorgeschrieben werden können. Im Falle der vorgesehenen Jahreszahlung sind Grundentgelte und sonstige monatliche Entgelte jeweils für ein Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.   

6.5. Andere Entgelte sind grundsätzlich nach Erbringung der Leistung zu bezahlen. Entgelte für die Bereitstellung einer Leistung sind auf Verlangen von der Medienwerkstatt im Voraus zu bezahlen.  

6.6. Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Rechnungserhalt auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gut geschrieben sein. In Fällen besondere Fälle kann die Medienwerkstatt eine kürzere Frist festlegen oder die sofortige Bezahlung der Rechnung verlangen.  

6.7. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung und laufende verbrauchsunabhängige Kosten quartalsmäßig (bezogen auf das Vertragsjahr) im Vorhinein verrechnet werden. Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.  

6.8. Im Falle des Zahlungsverzuges kann die Medienwerkstatt sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 12 % zumindest jedoch 3 % über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, ab Verzugseintritt zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verrechnen, sofern die Medienwerkstatt nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist. In jedem Fall ist die Medienwerkstatt berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem termingerechten Eingang der vollständigen Zahlung bedingt. Die Geltendmachung weitere Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Medienwerkstatt vorbehalten.  

6.9. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen an die Medienwerkstatt aufrechnen. Für Verbrauchergeschäfte gilt hiervon abweichend: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber der Medienwerkstatt ist möglich, sofern entweder die Medienwerkstatt zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von der Medienwerkstatt anerkannt worden ist. Ist eine Gutschrift nicht möglich, so werden Guthaben nicht in bar aus bezahlt, sondern nur auf ein vom Auftraggeber der Medienwerkstatt bekannt zu gebendes Konto überwiesen.  

6.10. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Medienwerkstatt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hiezu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Leitungsnetz im Bereich von Kommunikationsdienstleistungsfirmen u.s.w. - auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern von der Medienwerkstatt oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern auftreten hat die Medienwerkstatt auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Medienwerkstatt die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen Medienwerkstatt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von der Medienwerkstatt liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.  

6.11. Rechte des Auftraggebers, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie überhaupt seine gesetzlichen Zurückhaltungsrechte sind ausgeschlossen.  

6.12. Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen sind vom Auftraggeber binnen zwei Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der Medienwerkstatt zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Werden Entgeltforderungen ohne Ausstellung einer Rechnung bezahlt, so sind vom Auftraggeber Einwendungen binnen zwei Wochen nach Bezahlung der Forderung schriftlich bei der Medienwerkstatt zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt. Die Medienwerkstatt hat aufgrund fristgerechter Einwendungen alle der Ermittlung der bestrittenen Entgeltforderung zu Grunde gelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses die Richtigkeit der bestrittenen Entgeltforderung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern. Die Medienwerkstatt ist berechtigt, zunächst ein standardisiertes Überprüfungsverfahren durchzuführen. Diesfalls kann der Auftraggeber binnen einem Monat nach Zugang der aufgrund des Überprüfungsverfahrens ergehenden Entscheidung schriftlich weitere Überprüfungen verlangen. Lehnt die Medienwerkstatt die Einwendungen endgültig ab oder trifft sie binnen vier Monaten nach Einlangen der Einwendungen der Medienwerkstatt oder im Fall des Verlangens nach weiteren Überprüfungen keine endgültige Entscheidung, so hat der Auftraggeber binnen zwei Monaten nach Zugang der endgültigen Entscheidung oder nach erfolglosem Ablauf der Entscheidungsfrist den Rechtsweg zu bestreiten, andernfalls die bestrittene Entgeltforderung als anerkannt gilt. Soweit die Medienwerkstatt aufgrund technischer oder rechtlicher Unmöglichkeit keine Vermittlungsdaten gespeichert oder gespeicherte Vermittlungsdaten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen gelöscht hat, trifft sie keine Nachweispflicht für einzelne Vermittlungsdaten. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einwendungen nach Ablauf der oben genannten Fristen bleiben unberührt.  

6.13. Entgeltforderungen von anderen Betreibern, welche aufgrund des Vertrages oder einer Vereinbarung über die zusätzliche Leistung dem Auftraggeber auf Rechnung von der Medienwerkstatt vorgeschrieben werden - z.B. Entgeltforderungen der Telekom Austria AG - stehen Entgeltforderungen von der Medienwerkstatt gleich. 

§ 7. Neuberechnung von Entgelten 

7.1. Wird bei der Überprüfung der Höhe von in Rechnung gestellten Entgelten ein Fehler festgestellt, welcher sich zum Nachteil des Auftraggebers ausgewirkt haben könnte, und lässt sich die richtige Höhe nicht ermitteln, so ist unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände eine pauschale Festsetzung der Entgelte vorzunehmen. Als Grundlage für die Neuberechnung der Entgelte des entsprechenden Verrechnungszeitraumes werden in nach stehender Reihenfolge herangezogen: a) der Durchschnitt der Entgelte der drei vorher gehenden Verrechnungszeiträume b) der Durchschnitt der Verbindungsentgelte der drei nachfolgenden Verrechnungszeiträume.   

7.2. Stehen im Fall der lit. a oder b weniger als drei Verrechnungszeiträume zur Verfügung, so ist der Durchschnitt der Entgelte der vorhandenen Verrechnungszeiträume heranzuziehen. Ist auch dies nicht möglich, so ist ein angemessener Ausgleich zu treffen.   

7.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils aktuellen „fair-use-Bestimmungen“ von der Medienwerkstatt, welche per Email jederzeit in der jeweils geltenden Fassung abrufbar sind. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es sich bei den von der Medienwerkstatt angeführten Preisen um „fair-use“-Tarife handelt, die sich bei einer Verletzung der „fair-use“ Bestimmungen entsprechend erhöhen können. 

§ 8. Sicherheitsleistung, Vorauszahlung  

8.1. Die Medienwerkstatt ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen entweder von einer Sicherheitsleistung oder von einer Vorauszahlung in angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn die fristgerechte Bezahlung von Entgeltforderungen in Höhe von mindestens zwei monatlichen Grundentgelten durch den Auftraggeber gefährdet erscheint und eine zwangsweise Hereinbringung von Entgeltforderungen mit hohem Kostenaufwand verbunden wäre.  

8.2. Die Voraussetzungen des Punktes 8.1. sind insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.  

8.3. Die Sicherheitsleistung kann durch Bankgarantie eines innerhalb der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder durch Barerlag erfolgen. 

§ 9. Sonstige Rechte und Pflichten  

9.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Verboten ist ins besondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen österreichische oder internationale Rechtsnormen verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.  

9.2. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die Vorschriften des Pornografiegesetzes, BGBl. 1950/97 i.d.g.F., das Verbotsgesetz vom 8.5.1945 StGBl. i.d.g.F. und die einschlägigen strafgesetzlichen Vorschriften, wonach die Vermittlung, Verbreitung und Ausstellung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen unterliegt bzw. untersagt ist.  

9.3. Ebenso verpflichtet sich der Auftraggeber, die Bestimmungen des Jugendschutzes einzuhalten. Der Auftraggeber nimmt weiters die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes BGBl 1997, i.d.g.F. und die darin festgelegten Pflichten der Inhaber von Endgeräten zur Kenntnis. Er verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und der einschlägigen fernmelderechtlichen Normen sowie sämtlicher anderer gesetzlicher Bestimmungen.  

9.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich überhaupt, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise zu gebrauchen, die zur Beeinträchtigung Dritter führt, oder für die Medienwerkstatt oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind dem nach insbesondere unerbetenes Werben und Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer; ferner wenn der Auftraggeber einen im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz überproportionalen Datentransfer aufweist und/oder diese einen überproportionalen Datentransfer aufweisen.  

9.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechtsvorschriften, sowie jegliche sonst einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.  

9 . 6 . Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Medienwerkstatt keine uneingeschränkte Verpflichtung zum Datentransport trifft. Keine entsprechende Verpflichtung besteht jedenfalls, wenn sich die Medienwerkstatt anderenfalls selbst der Gefahr rechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Wird die Medienwerkstatt Spamming durch Kunden anderer Provider bekannt, so kann er berechtigt und zum Schutz der eigenen Auftraggeber verpflichtet sein, den Datentransfer zu Kunden anderer Provider vorübergehend zur Gänze zu unterbinden.  

9.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Medienwerkstatt vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer durch die Auftraggeber in Verkehr gebrachten Inhalte zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigter Weise in Anspruch genommen wird, insbesondere durch Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) oder Kreditschädigung (§ 152 StGB), durch Verfahren nach dem Mediengesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Markengesetz, dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb oder wegen zivilrechtlicher Ehrenbeleidigung und/oder Kreditschädigung (§ 1330 ABGB). Wird die Medienwerkstatt entsprechend in Anspruch genommen, so steht der Medienwerkstatt allein die Entscheidung zu, wie sie darauf reagiert, ohne dass der für den Inhalt verantwortliche Auftraggeber - außer im Fall groben Verschuldens von der Medienwerkstatt - den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben könnte.  

9.8. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, bei sonstigem Schadenersatz, der Medienwerkstatt unverzüglich und vollständig zu informieren, falls er aus der Verwendung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird bzw. er auf sonstige Weise Gesetzesverstöße bemerkt. Insbesondere ist der Auftraggeber zur Einhaltung von Lizenzbestimmungen bei der Nutzung fremder Software, sowie zur Geheimhaltung von Passwörtern samt Haftung bei Nichteinhaltung verpflichtet.  

9 . 9 . Der Auftraggeber ist verschuldensunabhängig verantwortlich für sämtliche Aktivitäten, die von seinem Anschluss ausgehen und wird die Medienwerkstatt für sämtliche entstehenden Schäden schad- und klaglos halten, dies insbesondere im Hinblick auf zu zahlende Strafen welcher Art auch immer und die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.  

9.10. Überlässt die Medienwerkstatt dem Auftraggeber zur dauernden Inanspruchnahme einer Leistung eine benötigte Hardware - so bleibt diese Eigentum von der Medienwerkstatt und ist nach Ablauf der Gültigkeit oder anlässlich der Beendigung des Vertrages oder der Vereinbarung über die zusätzliche Leistung der Medienwerkstatt auf Verlangen zurückzugeben. Der Auftraggeber hat die Hardware vor schädlichen Einflüssen oder unsachgemäßer Behandlung zu schützen. Er hat sie sorgfältig aufzubewahren. Im Falle einer fernmündlichen Verlust- oder Diebstahlsanzeige ist diese nachträglich schriftlich beizubringen.  

9.11. Der Auftraggeber verpflichtet sich für eine allenfalls erforderliche Vergebührung des Vertrages etwa durch das Gebührengesetz 1957 Sorge zu tragen und hat er insbesondere die hiefür vorgeschriebenen Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben zu entrichten. 

§ 10. Entstörung 

10.1. Der Auftraggeber hat Störungen oder Mängel unverzüglich der Medienwerkstatt anzuzeigen um die Entstörung umgehend zu ermöglichen.   

10.2. Die Medienwerkstatt wird mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die gegenständliche Leistung in maßgeblichen Leistungsbeschreibungen genannten Regelentstörungszeit ohne schuldhafte Verzögerung beginnen. Entstörungen zu besonderen Bedingungen führt die Medienwerkstatt jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch.  

10.3. Wird der Medienwerkstatt eine Störung gemeldet und wird festgestellt, dass entweder keine Störung vorliegt oder die Störung nicht von der Medienwerkstatt zu vertreten ist, hat der Auftraggeber der Medienwerkstatt gegebenenfalls den entstandenen Schaden zu ersetzen.  

10.4. Wird die Medienwerkstatt zur Störungsbehebung aufgefordert und ist die Störungsursache vom Auftraggeber zu vertreten, so sind der Medienwerkstatt von ihr erbrachte Leistungen sowie ihr erwachsene Aufwendungen vom Kunden zu bezahlen (vgl. Entgelte nach Aufwand dieser AGB)  

10.5. Vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen bei der Durchführung der Entstörung bewirken kein Freiwerden von der Pflicht des Auftraggebers zur Bezahlung der monatlichen Entgelte. 

§ 11. Weitere Anzeigepflichten, Zugang von Erklärungen 

11.1. Der Auftraggeber hat Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von der Medienwerkstatt geführt wird sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle, den Verlust seiner Geschäftsfähigkeit und jede Änderung seiner Rechtsform, seiner Firmenbuchnummer und seiner Bank und Kreditkartenverbindung sofort, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab der Änderung der Medienwerkstatt schriftlich anzuzeigen.  

11.2. Gibt der Auftraggeber eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen von der Medienwerkstatt insbesondere Kündigungen oder Erledigungen im Einwendungsverfahren nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen von der Medienwerkstatt gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.  

11.3. Nichtbescheinigt zugesandte Erklärungen gelten innerhalb Österreichs mit dem zweiten Werktag (Montags bis Freitags) nach der Übergabe zur postalischen Beförderung als zugestellt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zustellfiktion des Absatzes 2 bleibt hiervon unberührt.  

11.4. Sofern der Auftraggeber zustimmt können - auch rechtlich bedeutsame - Erklärungen von der Medienwerkstatt dem Auftraggeber mittels elektronischer Medien übermittelt werden. 

§ 12. Datenschutz 

12.1. Die Mitarbeiter der Medienwerkstatt sind auf Grund des Telekommunikationsgesetzes (TKG) zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes verpflichtet und unterliegen dem Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG und den Geheimhalteverpflichtungen des Datenschutzgesetzes. Persönliche Daten und Daten der User werden nicht eingesehen. Auch die bloße Tatsache eines stattgefundenen Nachrichtenaustausches unterliegt der Geheimhaltungspflicht. Routing- und Domaininformationen müssen jedoch weitergegeben werden.  

12.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Medienwerkstatt nicht verpflichtet bzw. nicht berechtigt ist, für den Auftraggeber bestimmte Inhaltsdaten auf unbegrenzt bestimmte Zeit zu speichern oder abrufbereit zu halten. Ruft der Auftraggeber solche Daten innerhalb von 1 Monat nicht ab, so kann die Medienwerkstatt keine Gewähr für die weitere Abrufbarkeit übernehmen. Der Auftraggeber hat daher stets für den regelmäßigen Abruf seiner Daten zu sorgen.

12.3. Die Medienwerkstatt speichert als personenbezogene Stammdaten der Auftraggeber und Teilnehmer die akademischen Grade, Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Firma, Adresse, E-mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Branche, Berufsbezeichnung, Anfragedatum, Zahlungsmodalitäten, sowie Zahlungseingänge zur Evidenthaltung des Vertragsverhältnisses sowie andere vom Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses und von Dritten im Rahmen der Überprüfung der Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers der Medienwerkstatt zur Kenntnis gebrachte personenbezogene Daten. Die Stammdaten werden automationsunterstützt verarbeitet. Soweit für die Abrechnung dienlich, werden auch Ermittlungsdaten gespeichert. Die Medienwerkstatt wird spätestens sieben Jahre nach Abwicklung aller aus dem Vertragsverhältnis stammenden Ansprüche die personenbezogene Stammdaten löschen, soweit nicht eine weitere Speicherung zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nötig ist. Im Sinne der Bestimmungen des TKG gespeicherte Vermittlungsdaten werden binnen sechs Monaten nach Bezahlung der entsprechenden Entgelte gelöscht. Im Falle von Einwendungen gegen in Rechnung gestellte Entgeltforderungen werden die Daten binnen sechs Monaten nach Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung gelöscht.

12.4. Die Medienwerkstatt ist berechtigt, personenbezogene Vermittlungsdaten, die für das Herstellen von Verbindungen und die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind, insbesondere Source- und Destination-IP, aber auch sämtliche anderen Logfiles im Rahmen des § 93 TKG, auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 3 und § 93 Abs. 2 TKG für und bis Klärung offener Entgeltsfragen im notwendigen Umfang speichern und kann im gesetzlichen Rahmen eine Access-Statistik führen; dies ins besondere auch zum Schutz der eigenen Rechner und der von Dritten. Weiters dürfen diese Daten zur Behebung technischer Mängel verwendet werden. Weder diese Daten noch Inhalts- oder sonstige Auftraggeberdaten werden außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Erfordernisse oder der Notwendigkeiten zu betreiben eines Internetknotens an Dritte weitergegeben.

12.5. Der Auftraggeber nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die Medienwerkstatt gemäß § 89 TKG verpflichtet sein kann, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO teilzunehmen. Ebenso nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass die Medienwerkstatt gemäß § 100 TKG zur Einrichtung einer Fangschaltung oder zur Aufhebung der Rufnummernunterdrückung verpflichtet sein kann. Diesbezügliche Handlungen von der Medienwerkstatt lösen keine Ansprüche des Auftraggebers aus.

12.6. Gemäß § 96 TKG kann die Medienwerkstatt ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis mit Vor- und Familiennamen, akademischen Grad, Firma, Adresse, E-mail-Adresse und Internet-Adresse erstellen. Auf ausdrücklichem schriftlichem Wunsch des Teilnehmers hat diese Eintragung ganz oder teilweise zu unterbleiben. Der Auftraggeber gestattet der Medienwerkstatt darüber hinaus die Aufnahme seiner Namen bzw. Firma in eine Referenzliste.

12.7. Stamm- und Vermittlungsdaten werden mit Zustimmung des Auftraggebers im Sinne des § 93 Abs. 4 TKG für Marketing und Werbezwecke für Dienste von der Medienwerkstatt verwendet. Die Medienwerkstatt ist berechtigt Stammdaten und andere für die Identität maßgebliche personenbezogene Daten, die für die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder für die Eintreibung von Forderungen notwendig sind an Dritte zu übermitteln. Solche Daten können - sofern dies nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist - mit Zustimmung des Auftraggebers auch an die Gläubigerschutzverbände zum Zwecke des Gläubigerschutzes übermittelt werden.

12.8. Inhaltsdaten werden im Rahmen des § 95 TKG gespeichert und unmittelbar nach Erbringung der Leistung gelöscht.

§ 13. Datensicherheit

13.1. Die Medienwerkstatt ergreift alle dem Stand der Technik entsprechenden, erprobten und marktüblichen Maßnahmen, um die bei ihr gespeicherten Daten zu schützen, sofern ihr diese Maßnahmen technisch möglich und zumutbar sind. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, bei der Medienwerkstatt gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw. diese weiter zu verwenden, so haftet die Medienwerkstatt dem Auftraggeber gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

13.2. Ist zur Inanspruchnahme einer Leistung ein spezieller Zugangscode - etwa eine persönliche Identifikationsnummer (z.B. Pincode) oder ein Kennwort - notwendig, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Daten geheim zu halten und sorgsam aufzubewahren. Besteht der Verdacht einer Kenntnis des Zugangscodes oder Passwortes durch unberechtigte Dritte, so hat der Auftraggeber den Zugangscode unverzüglich zu ändern oder - falls dies nur durch die Medienwerkstatt vorgenommen werden kann – die Medienwerkstatt unverzüglich mit der Änderung des Zugangscodes zu beauftragen.

13.3. Werden Leistungen von der Medienwerkstatt durch unberechtigte Dritte unter Verwendung von Benutzerdaten in Anspruch genommen, so haftet der Auftraggeber für alle dadurch angefallenen Kosten bis zum Eintreffen der Meldung des Auftrages zur Änderung des Passwortes bei der Medienwerkstatt.

§ 14. Gewährleistung

14.1. Gelieferte Waren oder erstellte Daten stehen bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der Medienwerkstatt. Bei nichtbezahlten Waren oder Daten behält sich die Medienwerkstatt das Recht vor, die Waren oder Daten auszuliefern.

14.2. Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Auftraggeber die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin der Medienwerkstatt den Mangel angezeigt hat.

1 4 . 3 . Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen von der Medienwerkstatt entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wandlung oder Preisminderung werden einvernehmlich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.

14.4. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich und detailliert angezeigt hat.

14.5. Bei sonstigen Dienstleistungen an beigestellter Hardware und Software, wie z.B. Installationen, Funktionserweiterungen etc. erbringt die Medienwerkstatt die vereinbarten Leistungen in dem Ausmaß, dass unter den vom Auftraggeber beigestellten technischen Voraussetzungen möglich ist. Die Medienwerkstatt übernimmt keine Gewähr, dass mit den beigestellten Komponenten alle funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erfüllt werden.

§ 15. Software

15.1. Bei der Lieferung von Software mit der Bestellung lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Leistungsumfanges dieser Software. Für Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ klassifiziert ist, wird keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Für vom Auftraggeber abgerufene Software, die als „Public Domain“ oder als „Shareware“ qualifiziert ist und die von der Medienwerkstatt nicht erstellt wurde, kann keinerlei Gewähr übernommen werden. Der Auftraggeber hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Auftraggeber die Medienwerkstatt vor Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen des Auftraggebers zur Gänze schad- und klaglos.

15.2. Bei individuell von der Medienwerkstatt erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei der Medienwerkstatt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

15.3. Die Medienwerkstatt übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software allen Anforderungen des Auftragsgebers genügt, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, oder in der vom Auftraggeber getroffenen Auswahl mit anderen Programmen und unter allen Systemkonfigurationen zusammenarbeitet, oder dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder dass alle Softwarefehler behoben werden können. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

15.4. Die Weitergabe von Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Nutzung der Dienstleistungen von der Medienwerkstatt durch Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von der Medienwerkstatt.

15.5. Werden von der Medienwerkstatt gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Auftraggeber nicht, auch hinsichtlich des Vertrages, die der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. All dies gilt nicht, falls unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen.

§ 16. Auflösung aus wichtigem Grund/Sperre

16.1. Die Medienwerkstatt ist zur sofortigen Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung berechtigt, wenn ihm das Verhalten des Auftraggebers oder ihm zurechnender Personen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht, insbesondere wenn

16.2. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung samt Androhung der Vertragsauflösung oder Dienstunterbrechung auf schriftlichem oder elektronischem Wege unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist;

16.3. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB verstößt;

16.4. der Auftraggeber einen außergerichtlichen Ausgleich beantragt oder über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren oder eine Gesamtexekution eröffnet oder bewilligt wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;

16.5. der Auftraggeber bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben macht oder Umstände verschwiegen hat, deren Kenntnis die Medienwerkstatt vom Abschluss des Vertrages abgehalten hätte;

16.6. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;

16.7. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser trotz Aufforderung der Medienwerkstatt weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung oder Weiterführung der Leistung eine taugliche Sicherheit erbringt;

16.8. wenn der Auftraggeber im Verhältnis zu dem von ihm in Anspruch genommenen Speicherplatz bzw. pauschal verrechneten Netzzugängen überproportionalen Datentransfer aufweist;

16.9. wenn der Nutzer wiederholt gegen die „Netiquette“ bzw. die allgemein akzeptierten Standards der Netzbenutzung verstößt;

16.10. der Nutzer einen im Verhältnis zu dem mit ihm vereinbarten Datenvolumen überproportionalen Datentransfer auf weist oder der Nutzer Dienste übermäßig in Anspruch nimmt. 16.11. Der Medienwerkstatt Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Begründung des Vertragsverhältnisses gemäß dieser AGB gerechtfertigt hätten und die noch von Bedeutung sind; 16.12.der Kunde seine Rechts- oder Geschäftsfähigkeit verliert und er keine Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters etc.) beibringt;

16.13. die Höhe des laufenden Entgeltes das Kreditlimit des Auftraggebers, welches sich zunächst aus der durchschnittlichen monatlichen Höhe der Entgelte errechnet, um mehr als das Doppelte übersteigt;

16.14.der Auftraggeber trotz Verlangen der Medienwerkstatt keine inländische Zustellanschrift oder Zahlstelle mehr besitzt;

16.15. bei dem der begründete Verdacht besteht, Telekommunikationsdienste oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen insbesondere in betrugsmäßiger Absicht missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden, oder

16.16. bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistungen der Medienwerkstatt überwiegend durch einen Dritten im Sinne eines Umgehungsgeschäftes in Anspruch genommen werden sollen, bei den obengenannten Gründen vorliegen.

16.17. Die durch Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung bzw. Sperre einerseits sowie durch eine allfällige Entsperrung andererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

16.18. Sämtliche Fälle sofortiger Vertragsauflösung, der Dienstunterbrechung bzw. - Abschaltung, die aus einem Grund, der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, erfolgen, lassen den Anspruch der Medienwerkstatt auf das Honorar für die vertraglich vorgesehene Vertragsdauer bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt. Im Falle der Vorauszahlung ist die Medienwerkstatt daher berechtigt, bereits erhaltene Dienstleistungsentgelte zu behalten.

16.19. Die Entscheidung zwischen Vertragsauflösung einerseits, bloße Dienstunterbrechung bzw. -abschaltung andererseits, liegt im freien Ermessen der Medienwerkstatt.

16.20. Tritt der Auftraggeber aus Gründen, die nicht von der Medienwerkstatt zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in der Höhe der Medienwerkstatt nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 20 % des vereinbarten Nettoentgelts als vereinbart. Das Recht auf Geltendmachung eines übersteigenden Schadenersatzes durch die Medienwerkstatt bleibt unberührt. Bei Unternehmergeschäften ist das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

16.21. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses aus welchem Grunde auch immer die Medienwerkstatt zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten berechtigt. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers. Aus der Löschung kann der Auftraggeber daher keinerlei Ansprüche der Medienwerkstatt gegenüber ableiten, zumal
§ 95 (1) TKG die Speicherung von Inhaltsdaten nur kurzfristig erlaubt, sofern dies aus technischen Gründen erforderlich ist.

16.22. Die Sperre ist am nächstfolgenden Werktag, frühestens jedoch binnen 48 Stunden aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und der Auftraggeber die Kosten der Sperre unter Wiedereinschaltung ersetzt hat. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet nicht von der Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

16.23. Für den Auftraggeber ist das Vertragsverhältnis kündbar, wenn der in den Leistungsbestimmungen enthaltene Leistungsumfang in einem wesentlichen Punkt trotz Aufforderung über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen von der Medienwerkstatt nicht eingehalten wird. Das außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls der Auftraggeber diesen Mangel bei Vertragsabschluss kannte oder kennen musste oder die Kündigung nach Behebung des Mangels erfolgt.

§ 17.Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers

17.1. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Auftraggebers beendet das Vertragsverhältnis. Der Masseverwalter kann aber bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses das Vertragsverhältnis fortführen. In diesem Fall hat er jedoch entweder unter Abgabe einer persönlichen Haftungserklärung für alle Entgelte und Schadenersatzansprüche, welche ab der Konkurseröffnung anfallen, oder unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen sechs Werktagen, wobei gesetzliche Feiertage (Österreich) und der Samstag, der Sonntag sowie der Karfreitag, der 24. und 31. Dezember nicht als Werktage gelten, ab Konkurseröffnung einen dies bezüglichen schriftlichen Antrag zu stellen. Ist kein Masseverwalter bestellt, so kann der Auftraggeber unter Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung binnen gleicher Frist schriftlich die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses beantragen.

§ 18. Leistungsfristen und Termine, Rücktritt vom Vertrag

18.1. Die maximale Frist, innerhalb der ein Anschluss oder eine Website betriebsfähig bereitzustellen oder zu entstören ist, oder in dem ein Auftrag zu erfüllen ist, ist in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Im Übrigen sind Leistungsfristen und Termine nur dann gegenüber Unternehmern als Auftraggeber verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.

18.2. Voraussetzungen für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden der Medienwerkstatt zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist welche mindestens zwei Wochen betragen muss. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.

18.3. Kann die Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht betriebsfähig bereitgestellt werden, so ist die Medienwerkstatt zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine ihm von der Medienwerkstatt gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Medienwerkstatt die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen, jedoch nicht über das für die Herstellung der Leistung vereinbarte Entgelt hinaus. Weiters hat der Auftraggeber bei Verschulden für die Zeit zwischen dem Anbot der betriebsfähigen Bereitstellung der Leistung und dem Rücktritt vom Vertrag oder der Stornierung der Bestellung einer zusätzlichen Leistung das monatliche Entgelt - mindestens jedoch ein volles monatliches Entgelt - zu bezahlen.

1 8 . 4 . Unbeschadet der Schadenersatzansprüche der Medienwerkstatt einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für von der Medienwerkstatt erbrachte Vorbereitungshandlungen d e r Medienwerkstatt steht anstelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

§ 19. Haftung

19.1. Die Medienwerkstatt betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die Medienwerkstatt haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz- oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, entgangener Gewinn, verloren gegangene Daten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht - ausgeschlossen und ist die Ersatzpflicht der Medienwerkstatt - soweit zwingendes Recht dem nicht entgegen steht - für jedes schadenverursachende Ereignis gegenüber dem einzelnen Geschädigten mit Euro 1.000,00, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten mit Euro 10.000,00 beschränkt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.

19.2. Die Medienwerkstatt übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte fernmeldebehördliche Bewilligung oder andere behördliche Genehmigungen oder durch erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigungen oder Zustimmung Dritter entstehen.

19.3. Die Medienwerkstatt haftet nicht für Inhalt, Vollständigkeit, Richtigkeit u.s.w. übermittelter oder abgefragter Daten und für Daten, die über die Medienwerkstatt erreichbar sind. Die Medienwerkstatt betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Die Medienwerkstatt übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

19.4. Eine Beschädigung oder Vernichtung von Datenbeständen des Kunden kann trotz größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden. Die Medienwerkstatt leistet keine Gewähr und haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht für Schäden, die durch das Eindringen von Viren, virenartiger Programme oder Programmteilen, Hacking oder dergleichen entstehen, sowie Beschädigungen, Manipulation oder Vernichtung von Datenbeständen, die auftreten können. Weiters übernimmt die Medienwerkstatt keine Haftung noch leistet sie Gewähr dafür, das von ihr installierte oder verwendete Programme in der Lage sind, sämtliche Viren zu entdecken oder zu entfernen.

19.5. Für Entgeltforderungen, die durch die Inanspruchnahme von Leistungen durch Dritte entstanden sind, haftet der Auftraggeber, soweit er dies innerhalb seiner Einflusssphäre zu vertreten hat.

19.6. Der Auftraggeber darf Dritte die Inanspruchnahme von Leistungen gestatten, sofern das ausschließlich Konzessionsinhabern im Rahmen deren Konzession zustehendes Recht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienste zu erbringen, nicht verletzt wird. Bei ständiger und alleiniger Benutzung eines Anschlusses oder bei ausschließlicher Inanspruchnahme einer Leistung durch Dritte haften diese nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen neben dem Auftraggeber für alle Entgeltforderungen und Schadenersatzansprüche als Gesamtschuldner. Der Auftraggeber kann die ständige und alleinige Benutzung eines Anschlusses durch Dritte der Medienwerkstatt anzeigen und eine entsprechende Haftungserklärung des oder der Dritten der Medienwerkstatt übermitteln.

19.7. Der Auftraggeber hat den überlassenen Anschluss ausschließlich bestimmungsgemäß zu benutzen und jede missbräuchliche Verwendung zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass von dem ihm überlassenen Anschluss aus keine bedrohenden oder belästigenden Anrufe oder Datenübertragungen erfolgen.

§ 20. Besondere Bestimmungen für Domains

20.1. Die Medienwerkstatt vermittelt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Domaininhabers, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für Domain-Adressen (wie z.B. .com, .net, .org, .info, .biz) von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle eingerichtet. Die Medienwerkstatt fungiert hinsichtlich der von der Registrierungsstelle verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); Die Medienwerkstatt übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit einer Domain; Die Medienwerkstatt erwirbt oder vergibt daher keine Rechte an der Domain-Bezeichnung. Der Medienwerkstatt treffen auch keinerlei Verpflichtungen hinsichtlich der Domain, insbesondere ist die Medienwerkstatt nicht zur Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit der Domain-Bezeichnung verpflichtet. Was die Einrichtung und Führung der Domain betrifft, besteht ein Vertragsverhältnis lediglich zwischen dem Domaininhaber und der Registrierungsstelle. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Medienwerkstatt insbesondere keinerlei Haftung dafür übernimmt, dass die Domain zu einem bestimmten Zeitpunkt registriert ist bzw. sein wird.

20.2. Das Abrechnungsdatum wird durch die Verwaltungsübernahme der Medienwerkstatt gegenüber der jeweils zuständigen Registrierungsstelle bestimmt. Bereits an eine Registrierungsstelle geleistete Gebühren werden im Falle einer Ummeldung, Andersmeldung oder dergleichen nicht von der Medienwerkstatt rückvergütet und verzichtet der Auftraggeber diesbezüglich auf jegliche Ersatzansprüche gegenüber der Medienwerkstatt. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die die Medienwerkstatt dem Domaininhaber verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Domains, welche nicht von der Medienwerkstatt verwaltet werden, müssen direkt bei der jeweiligen Registrierungsstelle bezahlt werden. Die Medienwerkstatt verrechnet dem Domaininhaber diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr. Als Rechnungsadresse fungiert die Anschrift des Domaininhabers. Die Verrechnung an Dritte wird nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Medienwerkstatt über die jeweilige Domain gestattet. Der Domaininhaber verpflichtet sich die Medienwerkstatt über sämtliche sich im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der jeweiligen Registrierungsstelle ergebenden Änderungen/Neuerungen (wie etwa neue Zustelladresse, Namensänderung, Weitergabe der Domain, etc.) unverzüglich per Brief oder Fax zu unterrichten. Für allfällige aus Verletzung dieser Verpflichtung ergebende Mehraufwendungen (z.B. Bearbeitungsgebühr für die Umstellung und Rückverrechnung) wird der Domaininhaber die Medienwerkstatt vollkommen schadund klaglos halten.

2 0 . 3 . Festgehalten wird, dass die Medienwerkstatt bei Nichtbezahlung der Verwaltungsgebühr zur Sperrung bzw. Verweigerung beantragter Änderungen berechtigt ist.

20.4. Der Domaininhaber nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Domaininhabers mit der Registrierungsstelle erst endet, wenn der Vertrag mit der Medienwerkstatt aufgelöst wird. Der Domaininhaber hat den Vertrag mit der Registrierungsstelle daher nicht eigens bei der Registrierungsstelle zu kündigen, wenn er den Vertrag mit der Medienwerkstatt aufgelöst hat, vielmehr wird diesfalls die Registrierungsstelle von der Kündigung durch die Medienwerkstatt in Kenntnis gesetzt.

20.5. Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen von nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw. der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Domaininhaber von der Medienwerkstatt auf Wunsch zugesandt.

20.6. Die Medienwerkstatt ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Domaininhaber erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird der Medienwerkstatt diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.

20.7. Die Medienwerkstatt ist nicht verpflichtet die Registrierung von Domains auf Kunden- DNS-Servern zu vermitteln, sondern liegt eine diesbezügliche Entscheidung im freien Ermessen von der Medienwerkstatt. Weiters behält sich die Medienwerkstatt vor, Bestellungen auf fremde DNS-Server nur mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Medienwerkstatt zu tätigen. Im Falle unrichtiger, ungültiger oder rechtswidriger Angaben des Auftraggebers ist die Medienwerkstatt zur Verweigerung von Domainbestellungen berechtigt.

20.8. Bei Nichteinhaltung der handelsüblichen Wartezeiten, die durch fehlende oder nicht zugesandte Daten (Vollmachten) bei der Medienwerkstatt auftreten, behält sich die Medienwerkstatt vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die dadurch entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet. Eine erneute Wiederaufnahme des Vertrages ist wie eine Neubestellung zu behandeln.

20.9. Die Medienwerkstatt übernimmt keinerlei Haftung für die von der jeweiligen Domainverwaltungsstelle gegenüber dem Domaininhaber übernommenen Vertragspflichten.

§ 21. Änderungen

21.1. Änderungen der AGB können von der Medienwerkstatt vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage der Medienwerkstatt unter www.diemedienwerkstatt.info kundgemacht.

21.2. Änderungen der AGB und der Entgelte werden dem Auftraggeber schriftlich (per EMail) mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen einlangend nach Aussendung der Mitteilung schriftlich (per EMail) den Vertrag mit Wirksamwerden der Änderung kündigt. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, falls die Änderung nicht zum Nachteil des Teilnehmers erfolgt oder Entgelte gemäß einem vereinbarten Index angepasst werden. Die Kündigung wird wirkungslos, falls sich die Medienwerkstatt innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung bereit erklärt, gegenüber dem Teilnehmer auf die Änderung zu verzichten.

2 1 . 3 . Die Medienwerkstatt ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihrer Entgelte mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen.

§ 22. Entgelte nach Aufwand

22.1. Soweit für die Berechnung der Entgelte oder Dienstleistungen nach Aufwand keine auf Durchschnittskostensätze beruhende Pauschale festgesetzt ist, gilt für die Berechnung der erwachsenden Kosten Folgendes: Die erwachsenden Kosten umfassen die Kosten für das Material, die Arbeitskosten, den Verwaltungszuschlag und eventuelle Transportkosten. Zu den erwachsenden Kosten gehören auch Kosten für Arbeiten, die im Auftrag der Medienwerkstatt von Dritten geleistet werden (Unternehmerleistungen). Die Kosten für das Material, das verwendet wird, werden aufgrund des handelsüblichen Preises berechnet. Die Arbeitskosten werden nach Einheitssätzen für die Arbeitsstunden berechnet. Die Einheitssätze werden aufgrund der bezahlten Gehälter, Löhne und Nebengebühren zuzüglich der Lohnnebenkosten ermittelt. Die Zuschläge für die Überzeit-, Sonn- und Feiertagarbeitstunden sowie für die Nachtarbeitsstunden werden gesondert berechnet. Die Zeiten für die Wege gelten als Arbeitszeit. Bruchteile einer Arbeitstunde werden auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Der Verwaltungszuschlag wird unter Zugrundelegung der Arbeitskosten entsprechend dem Anteil des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes ermittelt. Für die Beförderung von Material und der technischen Einrichtung werden die notwendigen Transportkosten nach Stunden- oder Kilometersätzen berechnet.

§ 23. Rechtsnachfolge

23.1. Rechte und Pflichten der Medienwerkstatt aus diesem Vertrag können voll inhaltlich ohne Zustimmung des Auftraggebers an Dritte mit für den Übergeber schuldbefreiender Wirkung übertragen werden. Der Übergeber wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernahme hinweisen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten der Medienwerkstatt entfaltet die Rechtswirkung der §§ 1409 ABGB und 25 HGB. Festgehalten wird, dass die abgeschlossenen Verträge im Übrigen von der Übernahme des Vertrages unberührt bleiben.

§ 24. Schlussbestimmungen

24.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

24.2. Für diese AGB und die Verträge der Medienwerkstatt und dessen Durchführung gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtstand ist Tamsweg.

2 4 . 3 . Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

24.4. Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Vollkaufleuten anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.

24.5. Alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Mitteilungen und Erklärungen des Auftraggebers haben schriftlich zu erfolgen.  

24.6. Von allen relevanten Besprechungen werden innerhalb von 5 Arbeitstagen vom der Medienwerkstatt Protokolle verfasst und dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die Protokolle gelten als akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen widersprochen wird.   

24.7. Die Medienwerkstatt ist ermächtigt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Medienwerkstatt ist auf eigenes Risiko ermächtigt, andere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.   

24.8. Der Auftraggeber hat Änderungen seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Auftraggeber zugegangen, wenn sie an seine zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.  

Stand: 30. November 2009 Rev 4. Copyright 2009 Die Medienwerkstatt GmbH